Zusammenfassung des Urteils KA 01 132: Obergericht
Die Chambre des recours du Tribunal cantonal hat über zwei Rechtsmittel entschieden, die von N.________ und A.W.________ eingereicht wurden. N.________ hatte eine Klage auf Zahlung von Honoraren erhoben, die vom Gericht abgewiesen wurde, da die Honorare bereits von einem anderen Gericht festgelegt worden waren. A.W.________ hatte gegen die Kostenentscheidung des Gerichts Berufung eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde, da er nicht vollständig obsiegt hatte. Die Gerichtskosten für beide Parteien wurden auf jeweils 350 CHF festgelegt. N.________ und A.W.________ haben die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einzureichen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | KA 01 132 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
Datum: | 18.10.2001 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 90 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 BV. Anspruch des Privatklägers auf rechtliches Gehör in der Strafuntersuchung, Zweck, Umfang. |
Schlagwörter : | Privatkläger; Amtsstatthalter; Kriminal; Anklagekommission; Verfahren; Anspruch; Gehör; Beweise; Entscheid; Recht; Einwendungen; Angeschuldigte; Erlass; Einvernahme; Rekursverfahren; Einstellungsentscheid; Amtsstatthalters; Überweisung; Angeschuldigten; Gericht; Untersuchung; Parteirechte; Hinsicht; Einvernahmen; Vertreter |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ; |
Referenz BGE: | 122 I 55; |
Kommentar: | - |
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