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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils KA 01 132: Obergericht

Die Chambre des recours du Tribunal cantonal hat über zwei Rechtsmittel entschieden, die von N.________ und A.W.________ eingereicht wurden. N.________ hatte eine Klage auf Zahlung von Honoraren erhoben, die vom Gericht abgewiesen wurde, da die Honorare bereits von einem anderen Gericht festgelegt worden waren. A.W.________ hatte gegen die Kostenentscheidung des Gerichts Berufung eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde, da er nicht vollständig obsiegt hatte. Die Gerichtskosten für beide Parteien wurden auf jeweils 350 CHF festgelegt. N.________ und A.W.________ haben die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einzureichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts KA 01 132

Kanton:LU
Fallnummer:KA 01 132
Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Obergericht Entscheid KA 01 132 vom 18.10.2001 (LU)
Datum:18.10.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 90 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 BV. Anspruch des Privatklägers auf rechtliches Gehör in der Strafuntersuchung, Zweck, Umfang.
Schlagwörter : Privatkläger; Amtsstatthalter; Kriminal; Anklagekommission; Verfahren; Anspruch; Gehör; Beweise; Entscheid; Recht; Einwendungen; Angeschuldigte; Erlass; Einvernahme; Rekursverfahren; Einstellungsentscheid; Amtsstatthalters; Überweisung; Angeschuldigten; Gericht; Untersuchung; Parteirechte; Hinsicht; Einvernahmen; Vertreter
Rechtsnorm:Art. 29 BV ;
Referenz BGE:122 I 55;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts KA 01 132

In einem Rekursverfahren betreffend den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters (Überweisung des Angeschuldigten an das zuständige Gericht) führte die Kriminalund Anklagekommission unter anderem Folgendes aus:



Der Privatkläger erhebt verschiedene Einwendungen zum Verfahren. Es sei offenkundig, dass die Untersuchung absolut mangelhaft durchgeführt worden sei und der Amtsstatthalter die Parteirechte in jeder Hinsicht verletzt habe. Entgegen der StPO sei er nie angehört worden und es seien nie Einvernahmen durchgeführt worden, bei denen er sein Vertreter hätten anwesend sein können. Der Amtsstatthalter habe einfach auf die Behauptungen abgestellt, welche der Angeschuldigte bei der Polizei vorgetragen habe. Auch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass des Entscheides nicht gewahrt worden.



Diese Einwendungen erweisen sich als unzutreffend. Das durch Art. 29 BV gewährleistete rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Er soll sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 I 55; Schmid, Strafprozessrecht, 3.Aufl., Zürich 1997, N 251 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag an die Kriminalund Anklagekommission zutreffend ausführt, beinhaltet der verfahrensrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nicht das Recht auf eine persönliche Einvernahme. Nach § 90 Abs. 1 StPO ist der Privatkläger "in der Regel" einzuvernehmen, eine persönliche Anhörung ist somit auch nach dieser Bestimmung nicht zwingend geboten. Auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich ein solcher Anspruch des Privatklägers, im Gegensatz zu demjenigen des Angeklagten, nicht ableiten. Einer Partei steht das Recht auf persönliches Erscheinen nur zu, wenn für die richterliche Meinungsbildung ein Eindruck von der Persönlichkeit von unmittelbarer Bedeutung ist; ein allgemeines Recht auf mündliches Verfahren gibt es nicht (Miehsler/Vogler, Int. Komm.zur EMRK, Köln 2000, N 358 f. zu Art. 6). Es kann dem Amtsstatthalter daher nicht vorgeworfen werden, er habe entgegen § 90 Abs. 1 StPO den Privatkläger nicht angehört.



Kriminalund Anklagekommission, 18. Oktober 2001 (KA 01 132)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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